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Lärmaktionsplanung Nachdem RP Schalltechnik in der ersten Stufe über 10 Kommunen bei der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in den Jahren 2008/2009 unterstützt hat, wird jetzt die zweite Stufe der Lärmaktionsplanung bearbeitet. Städte und Gemeinden, die Straßen mit einer jährlichen Belastung von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen haben, sind laut Stufe 2 der EU Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Mit der Richtlinie soll ein einheitliches Konzept festgelegt werden, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Nach der EU-Verordnung müssen dabei zunächst die Mindestanforderungen für die Lärmkartierung nach der 34. BImSchV erfüllt werden. Auf der Basis der Kartierungsergebnisse, den sogenannten Strategischen Lärmkarten, werden die Lärmaktionspläne aufgestellt. Strategische Lärmkarten für Ballungsräume sollen auch Informationen über Industriegelände ausweisen. Die Mindestanforderungen für die Aktionspläne sind im Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 25.06.2002 geregelt. Für das Streckennetz der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahnbundesamt für die Lärmkartierung zuständig. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Eisenbahnbundesamtes. Downloadmöglichkeiten (PDF): >>> Richtlinie 2002/49/EG >>> 34.BImSchV >>> Hinweise zur Lärmaktionsplanung des LANUV NRW (3,5 MB) Weiterführende externe Links: >>> Umgebungslärm Eisenbahnbundesamt >>> Informationen für Kommunen in Niedersachsen >>> Informationen für Kommunen in Nordrhein-Westfalen |
Projektreferenzen für die Lärmaktionsplanung Stadt Bad Iburg Stadt Bad Oeynhausen Stadt Dissen a.T.W. Stadt Emstek Stadt Georgsmarienhütte Stadt Lengerich Stadt Melle Gemeinde Bad Laer Gemeinde Bad Rothenfelde Gemeinde Bissendorf Gemeinde Glandorf Gemeinde Hasbergen Gemeinde Hilter a.T.W. ![]() |